O., N 941). Dabei gilt es zuerst den tatsächlichen und übereinstimmenden Willen der Parteien zu ermitteln (subjektive Auslegung). Sollte sich der wirkliche Wille der Parteien nicht feststellen lassen, muss der Richter die Erklärung und das Verhalten der Parteien nach der Vertrauenstheorie auslegen und darauf abstellen, was vernünftig und redlich handelnde Parteien unter den gegebenen Umständen gewollt und ausgedrückt hätten respektive wie eine Partei die Willensäusserung oder Verhaltensweise der anderen Partei nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände verstehen konnte und musste (objektive Auslegung; BGE 131 III 606 E. 4.1;