ZINDEL/PULVER, Art. 374 N 10). Auch in diesem Fall schuldet der Besteller auf keinen Fall mehr oder weniger als eine Vergütung innerhalb der festgelegten Grenzen, auch wenn der Wert der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers höher oder tiefer sein sollte. Dadurch unterscheidet sich diese Vereinbarung vom ungefähren Kostenansatz, welcher keine bindenden Preislimiten setzt und lediglich Auskunft über den mutmasslichen Preis gibt. Ob ein Pauschalpreis respektive ein Circa-Preis vereinbart wurde oder ob zwischen den Parteien lediglich ein ungefährer Kostenansatz diskutiert wurde, ist mittels Vertragsauslegung zu ermitteln (GAUCH, a.a.O., N 941).