Der Unternehmer ist verpflichtet, das vereinbarte Werk mangelfrei für die vereinbarte Pauschalsumme abzuliefern, und der Besteller muss die vereinbarte Pauschalsumme bezahlen. Der Pauschalpreis ist somit unabänderlich und zwar auch dann, wenn die Erstellungskosten höher oder geringer sind, als dies beim Vertragsschluss vorgesehen war (GAUCH, Der Werkvertrag, 5. Aufl., N 900 ff.). Anstelle eines exakt bestimmten Preises können die Parteien aber auch einen sogenannten "Circa-Preis" vereinbaren. Dabei einigen sich die Parteien auf eine verbindliche Höchst- und Mindestgrenze, innerhalb welcher der Werkpreis liegen muss, der innerhalb dieses Rahmens nach Aufwand ermittelt wird (BSK OR I-