2.2 Die Vergütungspflicht des Bestellers gehört zum notwendigen Inhalt des gesetzlich geregelten Werkvertrages. Haben die Parteien diesbezüglich nichts vereinbart, bestimmt sich die Höhe der geschuldeten Vergütung grundsätzlich nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers (Art. 374 OR). Es steht den Parteien allerdings frei, sich bereits im Voraus auf einen bestimmten Pauschalpreis zu einigen. Eine solche Preisvereinbarung ist für beide Parteien verbindlich. Der Unternehmer ist verpflichtet, das vereinbarte Werk mangelfrei für die vereinbarte Pauschalsumme abzuliefern, und der Besteller muss die vereinbarte Pauschalsumme bezahlen.