Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht verrichteten Arbeiten seien in Regie ausgeführt worden, weshalb sich der geschuldete Betrag auf Basis der aufgewendeten Arbeitsstunden berechne. Der Berufungskläger macht hingegen geltend, zwischen den Parteien sei ein Pauschalpreis vereinbart worden. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich eine Abmachung bezüglich eines Pauschalpreises nicht nachweisen lasse, und wendete deshalb die dispositive Regelung von Art. 374 OR an, gemäss welcher die Höhe der Vergütung nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers festzusetzen ist.