2.1 Unbestritten ist vorliegend, dass zwischen den Parteien ein Werkvertrag bezüglich am Boot des Berufungsklägers auszuführender Arbeiten geschlossen wurde. Ebenfalls unbestritten ist, dass die Berufungsbeklagte diese Arbeiten im Sommer 2011 erbracht hat. Strittig ist indessen der geschuldete Werklohn. Die Berufungsbeklagte bringt diesbezüglich vor, die am Boot