Der Berufungsbeklagte hat sich detailliert mit der aus seiner Sicht fehlerhaften Würdigung der Zeugenaussage durch die Vorinstanz auseinandergesetzt. Weiter werden auch die richterliche Würdigung der eingereichten Handnotizen, des Expertengutachtens sowie die aus der Sachverhaltsfeststellung gezogene Schlussfolgerung kritisiert. Zudem hat die Berufungsbeklagte aus ihren Behauptungen auch keine Rechtsfolgen abgeleitet, insbesondere hat sie kein Rechtsbegehren auf Nichteintreten gestellt. Da die Begründungspflicht sowie auch alle übrigen Berufungsformalien erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten.