Art. 311 ZPO schreibt vor, dass die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen ist. Dies bedeutet, dass aus der Berufungsschrift klar hervorgehen muss, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid aus Sicht des Berufungsklägers Recht verletzt oder inwiefern der Sachverhalt unrichtig festgestellt wurde (MAYTHS, Baker & McKenzie [Hrsg.] Kommentar ZPO, Art. 311 N 13). Vorliegend erfüllt die eingereichte Berufungsschrift die gesetzlichen Anforderungen ohne Weiteres. Der Berufungsbeklagte hat sich detailliert mit der aus seiner Sicht fehlerhaften Würdigung der Zeugenaussage durch die Vorinstanz auseinandergesetzt.