1.2 Die Klägerin macht geltend, der Berufungskläger sei seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen, da er sich in seiner Berufungsschrift nicht näher mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheids auseinandergesetzt und sich lediglich damit begnügt habe, seine Sicht der Dinge vorzutragen. Gemäss Art. 310 ZPO hätte der Berufungskläger vielmehr aufzeigen müssen, inwiefern der Entscheid des Bezirksgerichts Arlesheim nicht richtig sei und zwar im Hinblick auf die Tatsachenfeststellung sowie die Rechtsanwendung.