Die Streitwertgrenze ist im vorliegenden Fall erreicht. Die schriftliche Begründung des angefochtenen Entscheides wurde dem Beklagten am 11. Dezember 2012 zugestellt, so dass die Rechtsmittelfrist durch die Berufung vom 29. Januar 2013 (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) eingehalten wurde. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. c EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Bezirksgerichte sachlich zuständig.