L. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 18. März 2013 wurde festgestellt, dass eine nachträgliche Einreichung der von den Parteien zur Edition offerierten Urkunden nicht statthaft sei, da den Parteien eine umgehende Einreichung zumutbar gewesen wäre. Ausserdem wurde verfügt, dass von der Anordnung einer Oberexpertise und von der Durchführung eines Augenscheins zur Zeit abgesehen werde.