K. Am 12. März 2013 reichte die Berufungsbeklagte, vertreten durch Advokat Dr. Georg Gremmelspacher, eine Berufungsantwort ein und begehrte, die Berufung sei in vollem Umfang abzuweisen und der Entscheid des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Arlesheim vom 11. Oktober 2012 sei zu bestätigen. Die ordentlichen und ausserordentliche Kosten sowohl des erstinstanzlichen wie auch des Berufungsverfahrens seien dem Berufungskläger aufzuerlegen. Soweit erforderlich, wird auf die weiteren Ausführungen in den Erwägungen eingegangen.