Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Vorinstanz die Zeugenaussagen, die vom Beklagten eingereichten Handnotizen sowie das vereinbarte Kostendach unzutreffend gewürdigt habe und deshalb zu einer falschen Schlussfolgerung gelangt sei. Eine korrekte Würdigung ergäbe, dass zwischen den Parteien für sämtliche Arbeiten eine Pauschale von CHF 13'000.00, eventualiter ein Kostendach von CHF 13'000.00 abgemacht worden sei. Auch die Aussagen des Expertengutachtens wurden bestritten. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen.