Er beantragte, der Entscheid der Vorinstanz vom 11. Oktober 2012 sei aufzuheben und es sei der Berufungskläger zur Zahlung von CHF 6'000.00 zu verurteilen, eventualiter sei eine obergerichtliche Expertise anzuordnen und ein Augenschein durchzuführen, unter Kostenfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten im Umfang von 2/3 sämtlicher o-/ und e-Kosten. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Vorinstanz die Zeugenaussagen, die vom Beklagten eingereichten Handnotizen sowie das vereinbarte Kostendach unzutreffend gewürdigt habe und deshalb zu einer falschen Schlussfolgerung gelangt sei.