J. Gegen diesen Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim erhob B.____, vertreten durch Advokat Dr. Reto Krummenacher, mit Eingabe vom 28. Januar 2013 Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht. Er beantragte, der Entscheid der Vorinstanz vom 11. Oktober 2012 sei aufzuheben und es sei der Berufungskläger zur Zahlung von CHF 6'000.00 zu verurteilen, eventualiter sei eine obergerichtliche Expertise anzuordnen und ein Augenschein durchzuführen, unter Kostenfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten im Umfang von 2/3 sämtlicher o-/ und e-Kosten.