374 OR, gemäss welcher die Höhe der Vergütung nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen der Klägerin festzusetzen sei. Die eingeholte Expertise lege den Wert der Arbeit auf CHF 25'500.00 fest, wovon der Beklagte bereits CHF 5'000.00 bezahlt habe. Von den eingeklagten CHF 18'986.00 seien schliesslich für die vom Experten festgestellte Behebung der Mängel CHF 2'000.00 in Abzug zu bringen. Somit sei die Klage im Umfang von CHF 16'986.00 teilweise gutzuheissen.