Ausserdem wurden dem Beklagten die Friedensrichterkosten von CHF 300.00, die Gerichtsgebühr von CHF 1'900.00, Expertisenkosten von CHF 1'590.00 sowie das Zeugengeld von CHF 240.00 auferlegt. Schliesslich wurde der Beklagte verpflichtet, der Klägerin eine Umtriebsentschädigung von CHF 200.00 zu bezahlen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in dem zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrag entgegen den Behauptungen des Beklagten kein Pauschalpreis vereinbart worden sei. Der Werklohn bestimme sich deshalb nach der dispositiven Regelung von Art. 374 OR, gemäss