E. Daraufhin retournierte B.____ die genannten Rechnungen mit Schreiben vom 2. September 2011 an die A.____SA und führte aus, er sei nicht bereit, den geforderten Betrag zu bezahlen. Dies, da einerseits die Beträge nicht den mündlichen Abmachungen entsprechen würden und er andererseits mit einem Teil der geleisteten Arbeit aufgrund diverser Mängel unzufrieden sei. F. Im Anschluss daran leitete die A.____SA gegen B.____ beim Betreibungsamt Binningen die Betreibung für eine Forderung von gesamthaft CHF 18'986.00 ein. Gegen den Zahlungsbefehl vom 21. September 2011 erhob B.____ am 30. September 2011 Rechtsvorschlag.