B. Nachdem das Boot Ende Juni 2011 ausgewassert worden war, begann die A.____SA mit den abgesprochenen Arbeiten, von welchen der Grossteil bis zur erneuten Einwasserung des Bootes am 19. Juli 2011 erledigt wurde. Einige letzte Arbeiten wurden dann noch nach der Einwasserung am Liegeplatz des Bootes vorgenommen. C. Am 29. Juli 2011 erhob B.____ gegenüber der A.____SA eine schriftliche Mängelrüge, in welcher verschiedene Mängel bezüglich der am Boot ausgeführten Arbeiten aufgeführt wurden. Im gleichen Schreiben hielt er fest, dass er darauf bestehe, dass die Arbeiten zum vorgängig mündlich vereinbarten Pauschalbetrag von CHF 11'000.00 bis CHF 13'000.00 zu erledigen seien.