{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-05-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-25_2013-05-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4c97a45e-4298-455c-9fd2-8e8cdbac13f4&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050892", "Checksum": "92c7b06111e14599524c268f28ea072c"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-25_2013-05-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=aeb19585-5958-4cdf-b886-581f5b166791", "Checksum": "c5257526295874255ab2ba0ab2f135ad"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 25", "400 2013 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2013 400 13 25 (400 2013 25)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2013 400 13 25 (400 2013 25)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2013 400 13 25 (400 2013 25)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obligationenrecht allg. / Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:53:04", "Checksum": "444e2d8e0ef589cea9b6f769b7445de5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2013 400 13 25 (400 2013 25)\nRegeste:\nObligationenrecht allg. / Forderung\n\n2.7 Doch selbst wenn man davon ausgeht, dass zwischen den Parteien nie ein Konsens über\ndie Vereinbarung eines Pauschalpreises oder eventuell eines Circa-Preises bestanden habe\noder dass eine solche Einigung prozessual nicht nachgewiesen werden könnte, so ist im Sinne\nder objektiven Auslegung dennoch festzuhalten, dass der Berufungskläger nach Treu und\nGlauben aufgrund der gesamten Umstände darauf vertrauen durfte, dass die Arbeiten an seinem Boot zu einem im Voraus bestimmten Preis erledigt werden. Im Rahmen einer solchen\nobjektiven Vertragsauslegung sind dabei dieselben Indizien ausschlaggebend, welche schon\nbei der subjektiven Auslegung für eine Einigung der Parteien bezüglich eines bestimmten Preises gesprochen haben (BK Art. 1-18 OR-KRAMER, Art. 18 N 71). Entscheidend sind deshalb\nauch hier die Umstände, dass einerseits bereits vor Beginn der Arbeit zwischen den Parteien\nstets von einem bestimmten Preis gesprochen wurde und dass diesem von Seiten der Berufungsbeklagten im Nachhinein auch nie widersprochen wurde. Diese Indizien durfte der Berufungskläger in guten Treuen so deuten, dass zwischen den Parteien eine Einigung bezüglich\neines bestimmten Preises und nicht nur hinsichtlich eines ungefähren Kostenansatzes besteht.\nHinzu kommt, dass im Zweifelsfalle grundsätzlich ohnehin die für den Schuldner günstigere\nDeutung eines Vertrages vorzuziehen ist (JÄGGI/GAUCH, Zürcher Kommentar Art. 18 OR,\nN 448). Bezüglich eines Werkvertrages bedeutet dies, dass bei Unsicherheiten, ob die Parteien\nnur einen ungefähren Kostenansatz oder einen verbindlichen Preis respektive eine verbindliche\nPreisspanne vereinbart haben, im Zweifel die für den Besteller als Vergütungsschuldner günstigere Bedeutung vorzuziehen ist (GAUCH, a.a.O., N 941).\n\n2.8 Zu klären ist somit noch, ob die Parteien einen Pauschalpreis für die gesamte Arbeit oder\njeweils einen Preis für die Arbeit am Rumpf und einen für die Arbeit am Deck vereinbart haben.\nHier ergibt die Auslegung unter Beachtung aller Umstände eindeutig, dass die Arbeiten am\nRumpf und diejenigen am Deck des Bootes von Anfang an klar getrennt wurden. So war zu\nBeginn der Gespräche nur der Rumpf Gegenstand der Diskussion, die Arbeiten am Deck des\nBootes wurden erst zu einem späteren Zeitpunkt thematisiert, weshalb für beide von Beginn an\nauch ein gesonderter Preis vereinbart wurde. Dies ist so auch aus den Notizen von D.____ ersichtlich, auf welchen die Preise für die Arbeiten am Rumpf und für diejenigen am Deck klar\ngetrennt sind. Für die Arbeiten am Rumpf wurde dementsprechend ein Pauschalpreis von\nCHF 6'000.00 vereinbart. Ob für die Arbeiten am Deck ebenfalls ein Pauschalpreis von\nCHF 13'000.00 oder lediglich ein Circa-Preis mit einer Preisspanne von CHF 11'000.00 bis\n13'000.00 vereinbart wurde, kann offen gelassen werden, da der Wert der Arbeit gemäss dem\neingeholten Expertengutachten den in Rechnung gestellten Betrag ohnehin übersteigt.\n\n2.9 Somit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt bezüglich einer Einigung der\nParteien über einen im Voraus bestimmten Preis falsch festgestellt hat. Die Parteien haben bezüglich der Arbeiten am Rumpf des Bootes einen Preis von CHF 6'000.00 und bezüglich der\nArbeiten am Deck einen Preis von maximal CHF 13'000.00 vereinbart. Somit kann die Berufungsbeklagte für die von ihr ausgeführten Arbeiten maximal einen Betrag von insgesamt\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nCHF 19'000.00 fordern. Davon ist einerseits die bereits geleistete Anzahlung von CHF 5'000.00\nin Abzug zu bringen. Zusätzlich sind von diesem Betrag nochmals CHF 2'000.00 für die vom\nExperten festgestellten Mängel abzuziehen. Dieser für die Behebung der Mängel notwendige\nBetrag wurde von der Berufungsbeklagten denn auch nicht bestritten. Somit ergibt sich ein\nRestbetrag von CHF 12'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 24. September 2011, welchen\nder Berufungskläger der Berufungsbeklagten noch zu bezahlen hat.\n\n3. Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten für das vorinstanzliche Verfahren\nund für das Rechtsmittelverfahren zu entscheiden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die\nProzesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden\ndie Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Bei der\nVorinstanz war ein Betrag von CHF 18'986.00 eingeklagt. Da der Berufungskläger erst anlässlich der Hauptverhandlung eine Forderung von CHF 6'000.00 eingestanden hat, kann dies bei\nder Verteilung der Prozesskosten nicht mehr berücksichtigt werden. Somit ist er beim jetzigen\nVerfahrensausgang vor der Vorinstanz zu 2/3 unterlegen. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens inklusive Friedensrichterkosten von insgesamt CHF 4'030.00 sind deshalb zu\n2/3 dem Berufungskläger und zu 1/3 der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Beide Parteien haben ihre Parteikosten für das Verfahren vor der Vorinstanz selbst zu tragen. Die Zahlungsbefehlskosten von CHF 100.00 gehen vollumfänglich zu Lasten des Berufungsklägers, da diese\nauch bei einer Betreibung für eine geringere Summe nicht tiefer ausgefallen wären.\n\nIm zweitinstanzlichen Verfahren sind beide Parteien ungefähr im gleichen Umfang unterlegen,\nda von Seiten des Berufungsklägers von Beginn an eine Forderung von CHF 6'000.00 eingestanden wurde. Folglich sind die Gerichtskosten der zweiten Instanz je zur Hälfte den beiden\nParteien aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist gemäss § 8 Abs. 1 lit. f und § 9 Abs. 1 GebT auf\nCHF 2'000.00 festzusetzen. Die zweitinstanzlichen Parteikosten sind bei diesem Verfahrensausgang wettzuschlagen.\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemnach wird erkannt:\n\n"}