{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-05-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-25_2013-05-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4c97a45e-4298-455c-9fd2-8e8cdbac13f4&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050892", "Checksum": "92c7b06111e14599524c268f28ea072c"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-25_2013-05-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=aeb19585-5958-4cdf-b886-581f5b166791", "Checksum": "c5257526295874255ab2ba0ab2f135ad"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 25", "400 2013 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2013 400 13 25 (400 2013 25)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2013 400 13 25 (400 2013 25)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2013 400 13 25 (400 2013 25)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obligationenrecht allg. / Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:53:04", "Checksum": "444e2d8e0ef589cea9b6f769b7445de5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2013 400 13 25 (400 2013 25)\nRegeste:\nObligationenrecht allg. / Forderung\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nbereits über den Preis gesprochen worden sei, worauf der Berufungsbeklagte einen Preis von\nCHF 11'000.00 bis 13'000.00 genannt habe. Daraufhin habe er seinen damaligen Mitarbeiter\nbeauftragt, für die Arbeiten am Deck eine genaue Offerte zu erstellen. Hierzu sei es aber aufgrund eines Todesfalls in dessen Familie nie gekommen. C.____ hat weiter bestätigt, dass\nauch bei einem späteren Gespräch die Zahl von CHF 13'000.00 im Raum gestanden sei. Anlässlich der Verhandlung vor dem Bezirksgericht hatte die Berufungsbeklagte sodann handschriftliche Notizen eingereicht, welche D.____, die Ehegattin von C.____ und als gelernte\nBootbauerin ebenfalls Geschäftsführerin der Berufungsbeklagten, während eines Gespräches\nmit dem Berufungskläger am 5. Juli 2011 erstellt habe. Auf diesen Notizen wurde unter dem\nTitel \"Rumpf\" mit dem zusätzlichen Hinweis \"Kostendach\" ein Betrag von CHF 6'000.00 notiert.\nWeiter unten wurde unter dem Titel \"Deck\" ein Betrag von CHF 11'000.00 bis 13'000.00 aufgeschrieben. Obwohl nicht als Zeugin vorgeladen, hat D.____ mit dem Einverständnis des Berufungsklägers zu diesen von ihr angefertigten Notizen anlässlich der heutigen Hauptverhandlung\nausgeführt, sie habe nach kurzer Zeit festgestellt, dass einige Unklarheiten herrschen. Deshalb\nsei sie zum Berufungskläger gegangen, um die finanzielle Situation klarzustellen. Sie sei von\nCHF 6'000.00 für den Rumpf und CHF 13'000.00 für die Arbeit in Weiss am Deck ausgegangen.\nSie sagte zwar aus, dass sie gemerkt habe, dass die Arbeit zu diesem Preis fast nicht zu schaffen sei, sie hat aber nicht ausgesagt, dies auch gegenüber dem Berufungskläger festgehalten\nzu haben. Diesem habe sie lediglich gesagt, dass das Budget nicht eingehalten werden könne,\nfalls er den Arbeitern weiterhin Anweisungen geben würde.\n\n2.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass zwischen den Parteien von Beginn an die Rede von\nfest abgemachten Preisen für die auszuführenden Arbeiten war. So hat auch C.____ ausgesagt, er habe sich mit der Preisangabe seines Angestellten von CHF 5'000.00 bis 6'000.00 bezüglich der Arbeiten am Rumpf einverstanden erklärt. Auch bezüglich der übrigen Arbeiten gibt\ner zu, dass bereits zu Beginn ein Preis von CHF 11'000.00 bis 13'000.00 genannt worden sei.\nEbenso hat D.____ ausgesagt, sie sei anlässlich des Gesprächs mit dem Berufungskläger von\nCHF 6'000.00 für die Arbeiten am Rumpf und von CHF 13'000.00 für die Arbeiten am Deck\nausgegangen. Diese Aussage deckt sich ferner mit den eingereichten handschriftlichen Notizen, bei welchen sie zudem selbst das Stichwort \"Kostendach\" notiert hat. Gegenüber dem Berufungskläger hat die Berufungsklägerin dem ursprünglich abgemachten Preisen denn auch nie\nwidersprochen. Obwohl angeblich geplant, hat sie dem Berufungskläger nach dem ersten Gespräch nie eine den genannten Preis korrigierende Offerte zukommen lassen. Auch auf das\nSchreiben des Berufungsklägers vom 29. Juli 2011 hat die Berufungsbeklagte nicht reagiert,\nsondern die ausstehenden Arbeiten einfach weitergeführt. Obwohl diesem Schreiben entgegen\nder Auffassung des Berufungsklägers nicht die Eigenschaft eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens zugesprochen werden kann, so zeigt dieser Umstand doch, dass die Berufungsbeklagte stets wusste, dass der Berufungskläger von einem im Voraus vereinbarten Preis\nausging und dieser Vorstellung trotzdem nie widersprochen hat. Daran ändert entgegen der\nAnsicht der Berufungsbeklagten auch die Tatsache, dass für die erledigten Arbeiten Stundenrapporte ausgefüllt wurden, nichts. Auch bei der Vereinbarung eines Pauschalpreises ist es für\neinen Unternehmer sinnvoll, seinen tatsächlichen Aufwand festzuhalten. Es ist somit davon\nauszugehen, dass sich die Parteien bereits vor Beginn der Arbeit über einen Pauschalpreis\noder eventuell einen Circa-Preis geeinigt haben. Die subjektive Vertragsauslegung führt somit\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nzum Ergebnis, dass die Parteien beim Abschluss des Werkvertrages einen bestimmten Preis\nvereinbart hatten. Auf diese Abmachung muss sich die Berufungsbeklagte behaften lassen,\nauch wenn sich der tatsächliche Aufwand im Nachhinein als grösser als erwartet herausgestellt\nhaben sollte.\n\n"}