{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-05-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-25_2013-05-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4c97a45e-4298-455c-9fd2-8e8cdbac13f4&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050892", "Checksum": "92c7b06111e14599524c268f28ea072c"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-25_2013-05-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=aeb19585-5958-4cdf-b886-581f5b166791", "Checksum": "c5257526295874255ab2ba0ab2f135ad"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 25", "400 2013 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2013 400 13 25 (400 2013 25)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2013 400 13 25 (400 2013 25)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2013 400 13 25 (400 2013 25)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obligationenrecht allg. / Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:53:04", "Checksum": "444e2d8e0ef589cea9b6f769b7445de5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2013 400 13 25 (400 2013 25)\nRegeste:\nObligationenrecht allg. / Forderung\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n2.4 Hierzu wurde vor der Vorinstanz der Zeuge E.____ befragt. Der Berufungskläger macht\ngeltend, die Vorinstanz habe die Aussage des Zeugen falsch gewürdigt, aus dieser würde sich\nnämlich eindeutig ergeben, dass zwischen den Parteien ein Pauschalpreis vereinbart worden\nsei. Ein Zeuge ist jemand, der Tatsachen aus eigener Wahrnehmung bestätigen kann. Als Zeuge ist grundsätzlich jede Person abgesehen von den Parteien zulässig. Es ist die Aufgabe des\nGerichts, die Glaubwürdigkeit des Zeugen und die Brauchbarkeit der Aussage im Rahmen der\nBeweiswürdigung zu beurteilen (MÜLLER, DIKE Kommentar ZPO, Art. 169 N 10;\nW EIBEL/NAEGELI, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [Hrsg.], ZPO Kommentar,\n2. Aufl., Art. 169 N 6). Vorliegend ist die Aussage des Zeugen bezüglich Neutralität problematisch. Der Zeuge war Angestellter der Berufungsbeklagten, was auf eine gewisse Verbundenheit hindeutet. Allerdings wurde das Arbeitsverhältnis des Zeugen durch die Berufungsbeklagte\nfristlos gekündigt, in diesem Zusammenhang ist gemäss Aussage des Zeugen auch noch ein\nStrafverfahren im Gange. Dieser Umstand würde wiederum eher eine gewisse Feindseligkeit\nzwischen dem Zeugen und der Berufungsbeklagten vermuten lassen. Zudem bestand auch\nzwischen dem Berufungskläger und dem Zeugen anscheinend ein näheres Verhältnis, diese\nhaben sich bereits vor Zustandekommen des Werkvertrages an einer Bootsmesse kennengelernt. Hinzu kommt, dass die vom Zeugen gemachten Aussagen widersprüchlich sind. Er sagte\nzuerst aus, der Preis für die Arbeit sei im Voraus ziemlich genau definiert worden. Dann sagte\ner allerdings, er sei nicht mehr dabei gewesen, als ein neuer Preis festgesetzt worden sei. An\neiner anderen Stelle konnte er sich nur noch daran erinnern, dass ein Preis inklusive Vorbehalt\ndiskutiert worden sei. Auf die Ergänzungsfrage des Rechtsanwaltes des Berufungsklägers hat\ner dann wieder geantwortet, dass er über das Kostendach von CHF 13'000.00 Bescheid gewusst habe. Doch auch mit den gestellten Ergänzungsfragen wurden die Widersprüchlichkeiten\nzwischen den verschiedenen vom Zeugen getätigten Aussagen nicht geklärt, weshalb diese\nWidersprüchlichkeit bestehen bleibt. Aus den genannten Gründen ist die Zeugenaussage somit\nfür keine der Parteien verwertbar und sie ist nicht brauchbar, um die zwischen den Parteien\ngetroffene Abmachung bezüglich des Werkpreises festzustellen.\n\n2.5 Nebst der Zeugenaussage bleiben vorliegend als Beweismittel primär die Parteiaussagen.\nDie Parteibefragung ist ein vollwertiges Beweismittel und kann unter Umständen für sich alleine\nals Beweis einer umstrittenen Tatsache dienen. Dies gilt auch für Aussagen, welche die Parteien zu ihren eigenen Gunsten machen. Hier ist es Sache des Gerichts, die Glaubwürdigkeit der\nAussagen im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen (CARCAGNI ROESLER, Baker & Mc-\nKenzie [Hrsg.] ZPO Kommentar, Art. 191 N 2 f.). Der Berufungskläger hat anlässlich der heutigen Hauptverhandlung seine bereits vor der Vorinstanz getätigte Aussage wiederholt, dass von\nBeginn an stets die Rede davon war, dass die Arbeiten für einen Betrag von CHF 11'000.00 bis\n13'000.00 erledigt werden. Auch in seinem an die Gegenpartei gerichteten Schreiben vom\n29. Juli 2011, welches mit \"Mängelrüge\" überschrieben war, wies der Berufungskläger auf einen\nvorgängig mündlich vereinbarten Betrag von CHF 11'000.00 bis 13'000.00 hin. C.____ hat für\ndie Berufungsbeklagte anlässlich der heutigen Verhandlung ausgesagt, dass zu Beginn nur\nArbeiten am Rumpf des Bootes zur Diskussion gestanden seien. Hierfür habe sein früherer Mitarbeiter E.____ einen Preis von CHF 5'000.00 bis 6'000.00 geschätzt, womit er einverstanden\ngewesen sei. Später habe man sich dann über die zusätzlichen Arbeiten am Deck des Bootes\nunterhalten. Er habe nachgefragt, ob diesbezüglich zwischen E.____ und dem Berufungskläger\n\n"}