{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-05-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-25_2013-05-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4c97a45e-4298-455c-9fd2-8e8cdbac13f4&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050892", "Checksum": "92c7b06111e14599524c268f28ea072c"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-25_2013-05-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=aeb19585-5958-4cdf-b886-581f5b166791", "Checksum": "c5257526295874255ab2ba0ab2f135ad"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 25", "400 2013 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2013 400 13 25 (400 2013 25)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2013 400 13 25 (400 2013 25)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2013 400 13 25 (400 2013 25)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obligationenrecht allg. / Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:53:04", "Checksum": "444e2d8e0ef589cea9b6f769b7445de5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2013 400 13 25 (400 2013 25)\nRegeste:\nObligationenrecht allg. / Forderung\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nverrichteten Arbeiten seien in Regie ausgeführt worden, weshalb sich der geschuldete Betrag\nauf Basis der aufgewendeten Arbeitsstunden berechne. Der Berufungskläger macht hingegen\ngeltend, zwischen den Parteien sei ein Pauschalpreis vereinbart worden. Die Vorinstanz kam\nzum Schluss, dass sich eine Abmachung bezüglich eines Pauschalpreises nicht nachweisen\nlasse, und wendete deshalb die dispositive Regelung von Art. 374 OR an, gemäss welcher die\nHöhe der Vergütung nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers festzusetzen ist. Zu prüfen ist somit vorliegend, ob die Verneinung einer Pauschalpreisvereinbarung zwischen den Parteien durch die Vorinstanz eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung darstellt.\n\n2.2 Die Vergütungspflicht des Bestellers gehört zum notwendigen Inhalt des gesetzlich geregelten Werkvertrages. Haben die Parteien diesbezüglich nichts vereinbart, bestimmt sich die\nHöhe der geschuldeten Vergütung grundsätzlich nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der\nAufwendungen des Unternehmers (Art. 374 OR). Es steht den Parteien allerdings frei, sich bereits im Voraus auf einen bestimmten Pauschalpreis zu einigen. Eine solche Preisvereinbarung\nist für beide Parteien verbindlich. Der Unternehmer ist verpflichtet, das vereinbarte Werk mangelfrei für die vereinbarte Pauschalsumme abzuliefern, und der Besteller muss die vereinbarte\nPauschalsumme bezahlen. Der Pauschalpreis ist somit unabänderlich und zwar auch dann,\nwenn die Erstellungskosten höher oder geringer sind, als dies beim Vertragsschluss vorgesehen war (GAUCH, Der Werkvertrag, 5. Aufl., N 900 ff.). Anstelle eines exakt bestimmten Preises\nkönnen die Parteien aber auch einen sogenannten \"Circa-Preis\" vereinbaren. Dabei einigen\nsich die Parteien auf eine verbindliche Höchst- und Mindestgrenze, innerhalb welcher der\nWerkpreis liegen muss, der innerhalb dieses Rahmens nach Aufwand ermittelt wird (BSK OR I-\nZINDEL/PULVER, Art. 374 N 10). Auch in diesem Fall schuldet der Besteller auf keinen Fall mehr\noder weniger als eine Vergütung innerhalb der festgelegten Grenzen, auch wenn der Wert der\nArbeit und der Aufwendungen des Unternehmers höher oder tiefer sein sollte. Dadurch unterscheidet sich diese Vereinbarung vom ungefähren Kostenansatz, welcher keine bindenden\nPreislimiten setzt und lediglich Auskunft über den mutmasslichen Preis gibt. Ob ein Pauschalpreis respektive ein Circa-Preis vereinbart wurde oder ob zwischen den Parteien lediglich ein\nungefährer Kostenansatz diskutiert wurde, ist mittels Vertragsauslegung zu ermitteln (GAUCH,\na.a.O., N 941). Dabei gilt es zuerst den tatsächlichen und übereinstimmenden Willen der Parteien zu ermitteln (subjektive Auslegung). Sollte sich der wirkliche Wille der Parteien nicht feststellen lassen, muss der Richter die Erklärung und das Verhalten der Parteien nach der Vertrauenstheorie auslegen und darauf abstellen, was vernünftig und redlich handelnde Parteien\nunter den gegebenen Umständen gewollt und ausgedrückt hätten respektive wie eine Partei die\nWillensäusserung oder Verhaltensweise der anderen Partei nach Treu und Glauben und unter\nBerücksichtigung sämtlicher Umstände verstehen konnte und musste (objektive Auslegung;\nBGE 131 III 606 E. 4.1; HUGUENIN, Obligationenrecht, N 278 ff.)\n\n2.3 Vorliegend wurde der Werkvertrag lediglich mündlich abgeschlossen, weshalb der tatsächliche Wortlaut des Vertrages als primäres Auslegungsmittel nicht mehr eruiert werden kann\nund deshalb für die Auslegung nicht zur Verfügung steht. Als ergänzende Auslegungsmittel sind\ndeshalb die Entstehungsgeschichte sowie die Begleitumstände des Vertragsschlusses zu berücksichtigen (HUGUENIN, a.a.O., N 290).\n\n"}