{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-05-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-25_2013-05-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4c97a45e-4298-455c-9fd2-8e8cdbac13f4&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050892", "Checksum": "92c7b06111e14599524c268f28ea072c"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-25_2013-05-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=aeb19585-5958-4cdf-b886-581f5b166791", "Checksum": "c5257526295874255ab2ba0ab2f135ad"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 25", "400 2013 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2013 400 13 25 (400 2013 25)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2013 400 13 25 (400 2013 25)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2013 400 13 25 (400 2013 25)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obligationenrecht allg. / Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:53:04", "Checksum": "444e2d8e0ef589cea9b6f769b7445de5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2013 400 13 25 (400 2013 25)\nRegeste:\nObligationenrecht allg. / Forderung\n\nJ. Gegen diesen Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim erhob B.____, vertreten durch Advokat Dr. Reto Krummenacher, mit Eingabe vom 28. Januar 2013 Berufung beim\nKantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht. Er beantragte, der Entscheid der Vorinstanz vom 11. Oktober 2012 sei aufzuheben und es sei der Berufungskläger zur Zahlung von\nCHF 6'000.00 zu verurteilen, eventualiter sei eine obergerichtliche Expertise anzuordnen und\nein Augenschein durchzuführen, unter Kostenfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten im Umfang von 2/3 sämtlicher o-/ und e-Kosten. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass\ndie Vorinstanz die Zeugenaussagen, die vom Beklagten eingereichten Handnotizen sowie das\nvereinbarte Kostendach unzutreffend gewürdigt habe und deshalb zu einer falschen Schlussfolgerung gelangt sei. Eine korrekte Würdigung ergäbe, dass zwischen den Parteien für sämtliche\nArbeiten eine Pauschale von CHF 13'000.00, eventualiter ein Kostendach von CHF 13'000.00\nabgemacht worden sei. Auch die Aussagen des Expertengutachtens wurden bestritten. Auf die\nweiteren Ausführungen wird, soweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen.\n\nK. Am 12. März 2013 reichte die Berufungsbeklagte, vertreten durch Advokat Dr. Georg\nGremmelspacher, eine Berufungsantwort ein und begehrte, die Berufung sei in vollem Umfang\nabzuweisen und der Entscheid des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Arlesheim vom\n11. Oktober 2012 sei zu bestätigen. Die ordentlichen und ausserordentliche Kosten sowohl des\nerstinstanzlichen wie auch des Berufungsverfahrens seien dem Berufungskläger aufzuerlegen.\nSoweit erforderlich, wird auf die weiteren Ausführungen in den Erwägungen eingegangen.\n\nL. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 18. März 2013 wurde festgestellt, dass eine nachträgliche Einreichung der von den Parteien zur Edition offerierten Urkunden nicht statthaft sei,\nda den Parteien eine umgehende Einreichung zumutbar gewesen wäre. Ausserdem wurde verfügt, dass von der Anordnung einer Oberexpertise und von der Durchführung eines Augenscheins zur Zeit abgesehen werde.\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nM. Zu der heutigen Hauptverhandlung vor der Dreierkammer des Kantonsgerichts erschienen der Berufungskläger B.____ mit seinem Rechtsvertreter Dr. Reto Krummenacher und für\ndie Berufungsbeklagte C.____ mit Rechtsanwalt Dr. Georg Gremmelspacher sowie seiner Ehegattin D.____. Keine der Parteien machte Noven geltend. Eingangs fand eine kurze Parteibefragung statt. In den Schlussvorträgen hielten die Parteien an sämtlichen Rechtsbegehren fest.\n\nErwägungen\n\n1.1 Gegen einen Endentscheid in vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert\nvon mindestens CHF 10'000.00 kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO Berufung\nerhoben werden. Mit der Berufung kann gemäss Art. 310 ZPO unrichtige Rechtsanwendung\noder/und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Berufung ist\nschriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bei der\nRechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Streitwertgrenze ist im vorliegenden Fall erreicht. Die schriftliche Begründung des angefochtenen Entscheides wurde dem Beklagten am 11. Dezember 2012 zugestellt, so dass die Rechtsmittelfrist durch die Berufung vom\n29. Januar 2013 (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) eingehalten wurde. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. c EG\nZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von\nBerufungen gegen Entscheide der Präsidien der Bezirksgerichte sachlich zuständig.\n\n1.2 Die Klägerin macht geltend, der Berufungskläger sei seiner Begründungspflicht nicht\nnachgekommen, da er sich in seiner Berufungsschrift nicht näher mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheids auseinandergesetzt und sich lediglich damit begnügt habe, seine Sicht\nder Dinge vorzutragen. Gemäss Art. 310 ZPO hätte der Berufungskläger vielmehr aufzeigen\nmüssen, inwiefern der Entscheid des Bezirksgerichts Arlesheim nicht richtig sei und zwar im\nHinblick auf die Tatsachenfeststellung sowie die Rechtsanwendung.\n\nArt. 311 ZPO schreibt vor, dass die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen ist. Dies bedeutet, dass aus der Berufungsschrift klar hervorgehen muss,\ninwiefern der vorinstanzliche Entscheid aus Sicht des Berufungsklägers Recht verletzt oder inwiefern der Sachverhalt unrichtig festgestellt wurde (MAYTHS, Baker & McKenzie [Hrsg.] Kommentar ZPO, Art. 311 N 13). Vorliegend erfüllt die eingereichte Berufungsschrift die gesetzlichen Anforderungen ohne Weiteres. Der Berufungsbeklagte hat sich detailliert mit der aus seiner Sicht fehlerhaften Würdigung der Zeugenaussage durch die Vorinstanz auseinandergesetzt.\nWeiter werden auch die richterliche Würdigung der eingereichten Handnotizen, des Expertengutachtens sowie die aus der Sachverhaltsfeststellung gezogene Schlussfolgerung kritisiert.\nZudem hat die Berufungsbeklagte aus ihren Behauptungen auch keine Rechtsfolgen abgeleitet,\ninsbesondere hat sie kein Rechtsbegehren auf Nichteintreten gestellt. Da die Begründungspflicht sowie auch alle übrigen Berufungsformalien erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten.\n\n2.1 Unbestritten ist vorliegend, dass zwischen den Parteien ein Werkvertrag bezüglich am\nBoot des Berufungsklägers auszuführender Arbeiten geschlossen wurde. Ebenfalls unbestritten\nist, dass die Berufungsbeklagte diese Arbeiten im Sommer 2011 erbracht hat. Strittig ist indessen der geschuldete Werklohn. Die Berufungsbeklagte bringt diesbezüglich vor, die am Boot\n\n"}