{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-05-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-25_2013-05-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4c97a45e-4298-455c-9fd2-8e8cdbac13f4&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050892", "Checksum": "92c7b06111e14599524c268f28ea072c"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-25_2013-05-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=aeb19585-5958-4cdf-b886-581f5b166791", "Checksum": "c5257526295874255ab2ba0ab2f135ad"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 25", "400 2013 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2013 400 13 25 (400 2013 25)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2013 400 13 25 (400 2013 25)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2013 400 13 25 (400 2013 25)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obligationenrecht allg. / Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:53:04", "Checksum": "444e2d8e0ef589cea9b6f769b7445de5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2013 400 13 25 (400 2013 25)\nRegeste:\nObligationenrecht allg. / Forderung\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht\n\nvom 7. Mai 2013 (400 13 25)\n____________________________________________________________________\n\nObligationenrecht\n\nAuslegung eines mündlich abgeschlossenen Werkvertrags, Vereinbarung eines Pauschalpreises\n\nBesetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richter Edgar Schürmann (Ref.),\nRichter René Borer; Gerichtsschreiber i.V. Severin Christen\n\nParteien A.____SA,\nvertreten durch Advokat Dr. Georg Gremmelspacher, St. Jakobs-Strasse\n11, Postfach, 4002 Basel,\nKlägerin und Berufungsbeklagte\n\ngegen\n\nB.____,\nvertreten durch Advokat Dr. Reto Krummenacher, Marktplatz 18, Postfach 760, 4001 Basel,\nBeklagter und Berufungskläger\n\nGegenstand Obligationenrecht allg. / Forderung\nBerufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 11. Oktober 2012\nA. Im Juni 2011 kontaktierte B.____ die A.____SA, da er an seinem Boot verschiedene Ma-\nler- und Reparaturarbeiten vornehmen lassen wollte. Daraufhin schlossen die Parteien einen\nmündlichen Werkvertrag, welcher einerseits Reparaturarbeiten am Schwarz lackierten Schiffsrumpf und andererseits das Neustreichen von diversen weissen Flächen am Deck des Bootes\nvorsah.\n\nB. Nachdem das Boot Ende Juni 2011 ausgewassert worden war, begann die A.____SA mit\nden abgesprochenen Arbeiten, von welchen der Grossteil bis zur erneuten Einwasserung des\nBootes am 19. Juli 2011 erledigt wurde. Einige letzte Arbeiten wurden dann noch nach der Einwasserung am Liegeplatz des Bootes vorgenommen.\n\nC. Am 29. Juli 2011 erhob B.____ gegenüber der A.____SA eine schriftliche Mängelrüge, in\nwelcher verschiedene Mängel bezüglich der am Boot ausgeführten Arbeiten aufgeführt wurden.\nIm gleichen Schreiben hielt er fest, dass er darauf bestehe, dass die Arbeiten zum vorgängig\nmündlich vereinbarten Pauschalbetrag von CHF 11'000.00 bis CHF 13'000.00 zu erledigen seien.\n\nD. Mit Schreiben vom 23. August 2011 stellte die A.____SA B.____ zwei Rechnungen zu.\nDie erste bezog sich auf die in Weiss ausgeführten Arbeiten am Deck des Bootes und belief\nsich abzüglich einer bereits geleisteten Akontozahlung von CHF 5'000.00 auf CHF 13'569.80.\nFür die am schwarzen Rumpf getätigten Arbeiten wurden in einer zweiten Rechnung\nCHF 5'416.20 gefordert.\n\nE. Daraufhin retournierte B.____ die genannten Rechnungen mit Schreiben vom 2. September 2011 an die A.____SA und führte aus, er sei nicht bereit, den geforderten Betrag zu bezahlen. Dies, da einerseits die Beträge nicht den mündlichen Abmachungen entsprechen würden\nund er andererseits mit einem Teil der geleisteten Arbeit aufgrund diverser Mängel unzufrieden\nsei.\n\nF. Im Anschluss daran leitete die A.____SA gegen B.____ beim Betreibungsamt Binningen\ndie Betreibung für eine Forderung von gesamthaft CHF 18'986.00 ein. Gegen den Zahlungsbefehl vom 21. September 2011 erhob B.____ am 30. September 2011 Rechtsvorschlag.\n\nG. Nachdem sich die Parteien auch anlässlich der Schlichtungsverhandlung vor dem Friedensrichteramt Oberwil vom 17. November 2011 nicht einigen konnten, reichte die A.____SA\nam 22. November 2011 beim Bezirksgericht Arlesheim Klage ein und begehrte sinngemäss,\nB.____ sei zur Zahlung von CHF 18'986.00 nebst Zins von 5 % seit 29. August 2011 sowie zur\nErstattung der Zahlungsbefehlskosten in der Höhe von CHF 100.00 zu verpflichten. Gleichzeitig\nwurde die Aufhebung des Rechtsvorschlages im gleichen Umfang in der Betreibung\nNr. 21112012 des Betreibungsamtes Binningen verlangt.\n\nH. Anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz beantragte der Beklagte die Gutheissung der Klage in der Höhe von CHF 6'000.00, eventualiter in der Höhe von CHF 11'416.00,\nund die Abweisung der Klage im restlichen Umfang des geforderten Betrags.\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nI. Mit Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 11. Oktober 2012 wurde die\nKlage teilweise gutgeheissen und der Beklagte verurteilt, der Klägerin CHF 16'986.00 nebst\nZins zu 5 % seit 24. September 2011 sowie CHF 100.00 Zahlungsbefehlskosten in Betreibung\nNr. 21112012 des Betreibungsamtes Binningen zu bezahlen. Zudem wurde der Rechtsvorschlag in besagter Betreibung aufgehoben. Ausserdem wurden dem Beklagten die Friedensrichterkosten von CHF 300.00, die Gerichtsgebühr von CHF 1'900.00, Expertisenkosten von\nCHF 1'590.00 sowie das Zeugengeld von CHF 240.00 auferlegt. Schliesslich wurde der Beklagte verpflichtet, der Klägerin eine Umtriebsentschädigung von CHF 200.00 zu bezahlen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in dem zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrag entgegen den Behauptungen des Beklagten kein Pauschalpreis vereinbart\nworden sei. Der Werklohn bestimme sich deshalb nach der dispositiven Regelung von Art. 374\nOR, gemäss welcher die Höhe der Vergütung nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der\nAufwendungen der Klägerin festzusetzen sei. Die eingeholte Expertise lege den Wert der Arbeit\nauf CHF 25'500.00 fest, wovon der Beklagte bereits CHF 5'000.00 bezahlt habe. Von den eingeklagten CHF 18'986.00 seien schliesslich für die vom Experten festgestellte Behebung der\nMängel CHF 2'000.00 in Abzug zu bringen. Somit sei die Klage im Umfang von CHF 16'986.00\nteilweise gutzuheissen.\n\n"}