In Abänderung von Ziffer 2 des Entscheides des Bezirksgerichtspräsidenten Waldenburg vom 16. Juli 2013 wird festgestellt, dass die Mieterschaft der Vermieterschaft weiterhin eine Pauschale in der Höhe von monatlich CHF 130.00 für die Nebenkosten des Mietobjektes R. ____ 1 in X. ____ zu bezahlen hat. Im Weiteren haben sich die Parteien in Abänderung von Ziffer 3 Satz 2 des Entscheides des Bezirksgerichtspräsidenten Waldenburg vom 16. Juli 2013 für das Verfahren vor dem Bezirks-