_ 1 in X. ____ zu bezahlen hat. Dieser Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es, dass die Entscheidgebühr für das kantonsgerichtliche Verfahren den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen ist. Diese Gebühr für das Rechtsmittelverfahren wird in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. h der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (SGS 170.31; Gebührentarif) auf pauschal CHF 2‘000.00 festgelegt. Gleichfalls drängt es sich auf, dass die Parteien die Kosten der berufsmässigen Vertretung jeweils selbst zu tragen haben und folglich gegenseitig keine Parteientschädigungen auszurichten sind. Eine Anwendung von Art.