106 Abs. 2 ZPO). Im vorliegenden Fall beantragte die Mieterschaft mit der Berufung, es sei festzustellen, dass man keine Nebenkosten schulde, während der Vermieter die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides verlangte, wonach die Mieter ab 1. April 2013 Akontozahlungen von CHF 207.00 an die Nebenkosten zu leisten hätten. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, kam vorstehend zum Schluss, dass die Mieterschaft der Vermieterschaft weiterhin eine Pauschale in der Höhe von monatlich CHF 130.00 für die Nebenkosten des Mietobjektes R. ____ 1 in X. ____ zu bezahlen hat.