Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht von monatlich CHF 130.00 für die Nebenkosten des Mietobjektes zu bezahlen haben und folglich eine hälftige Teilung der Prozesskosten angemessen ist. Weshalb dieser Teiler für die Parteikosten nicht gelten sollte, ist folglich nicht plausibel. Es ist insbesondere nicht angebracht, allein für die Parteikosten nebst dem Unterliegerprinzip von Art. 106 Abs. 2 ZPO zusätzlich noch das Verursacherprinzip gemäss Art. 108 ZPO zur Anwendung zu bringen.