107 Abs. 1 lit. f ZPO). Das Gesetz räumt dem Gericht damit den Spielraum ein, auf Billigkeitserwägungen zurückzugreifen, wenn im Einzelfall die Belastung der unterlegenen Partei mit Prozesskosten als ungerecht erscheint (BGE 139 III 33 E. 4.2 mit Hinweis). Die Vorinstanz hat vorliegend bei ihrem Kostenentscheid grundsätzlich das Unterliegerprinzip von Art. 106 ZPO zur Anwendung gebracht, allerdings zusätzlich noch unnötige Prozesskosten ausgemacht. Art. 108 ZPO sieht vor, dass Kosten, die sich als unnötig erweisen, nach dem Verursacherprinzip demjenigen aufzuerlegen sind, der sie verursacht hat.