Die Berufungskläger monieren, die Vorinstanz habe die Parteikosten willkürlich verlegt. In Bezug auf die Rechtsbegehren vom 12. November 2012 seien sie nicht in zwei Punkten unterlegen, sondern der Berufungsbeklagte habe seine Vertragsänderungen vom 17. Oktober 2012 zurückgezogen. Der Berufungsbeklagte lässt diese Ausführungen bestreiten. Die Anpassung der Nebenkosten sei ausführlich belegt und begründet worden.