In der Begründung des Urteils wurde dazu ausgeführt, die Beklagten hätten das Verfahren durch Einleiten eines Schlichtungsverfahrens verursacht. Bezogen auf die von ihr vor Schlichtungsstelle gestellten drei Rechtsbegehren vom 12. November 2012, würden sie in zwei Punkten und bezogen auf dasjenige vom 14. Januar 2013 würden sie materiell vollumfänglich unterliegen. Es rechtfertige sich daher, sie entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sowie zusätzlich dem Verursacherprinzip folgend gestützt auf Art. 108 ZPO zu einer entsprechenden Parteientschädigung zu verpflichten. Die Berufungskläger monieren, die Vorinstanz habe die Parteikosten willkürlich verlegt.