Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2 Bei Mietverhältnissen über Wohnräume kann der Vermieter einseitig eine Änderung der Nebenkostenregelung verlangen. Veränderte Umstände sind dafür nicht erforderlich. Die Änderung der Nebenkostenabrede kann vom Vermieter allerdings nur unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen über die einseitige Vertragsänderung vorgenommen werden. Dies gilt auch bei der Einführung neuer Nebenkosten. Gemäss Art. 269d Abs. 2