4.2 Die Berufungskläger beantragen, es sei festzustellen, dass sie keine Nebenkosten schulden. Die Parteien hätten im Mietvertrag vom 19. August 2004 vereinbart, dass die Neben- und Betriebskosten im Mietzins inbegriffen seien. Zudem seien sämtliche Neben- und Betriebskosten im Titelblatt des Mietvertrages durchgestrichen worden. Nebenkosten seien nur geschuldet,