Es sei ein entsprechendes Feststellungsinteresse gegeben, da der Mietzins immer wieder bestritten werde. Die Beklagten beantragten Abweisung der klägerischen Anträge, soweit auf diese einzutreten sei. Bezüglich des Mietzinses fehle es überhaupt an einem Feststellungsinteresse und im Zusammenhang mit den Nebenkosten sei im Mietvertrag vereinbart, dass diese inbegriffen seien. Die Anforderungen an eine besondere Vereinbarung gemäss Art. 257a Abs. 2 OR, welche die Abwälzung der Nebenkosten auf den Mieter erlaubt, seien nicht erfüllt.