3. Im vorinstanzlichen Verfahren machte der Kläger geltend, mit der Vereinbarung vom 10. Dezember 2012 vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, sei der Mietzins ab 1. Januar 2013 auf CHF 1'480.00 netto festgelegt worden. Mit dem Wort „netto“ sei klargestellt, dass zusätzlich Nebenkosten geschuldet seien. Mit dem Formular für die Mitteilung von Vertragsänderungen sei den Mietern mitgeteilt worden, dass nicht mehr pauschale Nebenkosten erhoben, sondern die effektiven Kosten als Akontobetrag abgerechnet würden. Es sei ein entsprechendes Feststellungsinteresse gegeben, da der Mietzins immer wieder bestritten werde.