Indem die Berufungskläger in der Rechtsschrift die einzelnen Ziffern der Entscheidbegründung sachbezogen rügen, liegt eine genügende Berufungsbegründung vor. Aus der Eingabe vom 11. September 2013 geht ausreichend deutlich hervor, weshalb der Entscheid der Vorinstanz nach Ansicht der Mieter unrichtig sein soll. Zumal es sich darüber hinaus um eine Angelegenheit des vereinfachten Verfahrens handelt, welches bewusst niederschwellig und laienfreundlich konzipiert ist, erfüllt die Berufung vom 11. September 2013 die inhaltlichen Anforderungen. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten.