2. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Berufung sind von Amtes wegen zu prüfen. Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, hat daher vorab zu untersuchen, ob die Berufung vom 11. September 2013 nebst den formellen auch den inhaltlichen Anforderungen zu genügen vermag. Art. 310 ZPO statuiert die zulässigen Berufungsgründe, nämlich die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Diese stecken den äusseren Rahmen für die Kognition der Rechtsmittelinstanz ab. Die ZPO legt nicht ausdrücklich fest, welchen Anforderungen die Begründung der Berufung zu genügen hat.