311 Abs. 1 ZPO). Die schriftliche Begründung des Urteils des Bezirksgerichtspräsidenten Waldenburg vom 16. Juli 2013 wurde den Beklagten laut Sendungsverfolgung am 12. August 2013 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ist durch Aufgabe der Berufung am 11. September 2013 allemal eingehalten, da für das vorliegende Verfahren die gesetzlichen Fristen bis und mit dem 15. August 2013 noch still standen (vgl. Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO). Weil auch der Kostenentscheid zusammen mit der Hauptsache angefochten wurde, unterliegt er ebenfalls der Berufung. Sachlich zuständig für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist laut § 6 Abs. 1 lit.