1. Gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Berufung zulässig, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Mit „zuletzt aufrecht erhalten“ sind jene Rechtsbegehren gemeint, welche unmittelbar vor der Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheides noch strittig waren. Unerheblich ist mithin, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 16. Juli 2013 überhaupt keine Vertragsänderung zu Lasten der Mieterschaft ausmachen wollte.