Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht D. Der Vermieter liess mit Berufungsantwort vom 30. Oktober 2013 durch Advokat Daniel Borter beantragen, dass die Berufung abzuweisen sei, unter o/e Kostenfolge. Im Mietvertrag vom 19. August 2004 sei festgehalten worden, dass der monatliche Mietzins CHF 1'500.00 betrage, "Nebenkosten CHF 130.00 inbegriffen". Mit dieser Formulierung sei unmissverständlich zum Ausdruck gebracht worden, dass der Vermieter für die Nebenkosten ein Entgelt verlange und dieses auf pauschal CHF 130.00 festgesetzt worden sei.