Dann müsse er aber den Mietzins entsprechend reduzieren. Selbst wenn man im Vergleich vor Kantonsgericht eine Vereinbarung über eine pauschale Bezahlung diverser Nebenkosten sehen wolle, bleibe der Versuch, mit Formular vom 17. Dezember 2012 zu Akontozahlungen zu wechseln, unzulässig. Der Berufungskläger habe den Mietern in seinen Abrechnungen für die Jahre 2010 bis 2012 jeweils einfach einen Fünftel der Nebenkosten der Liegenschaft belastet, ohne darüber Auskunft geben zu können, wie dieser pauschale Verteilschlüssel zustande gekommen sei. Ausserdem sei die Begründung im Formular vom 17. Dezember 2012 ungültig.