Das Problem der Nebenkosten sei gerade ausgeklammert worden, da es erst bei der Schlichtungsbehörde hängig gewesen sei. Hätte das Kantonsgericht in diesem Vergleich auch das Problem der Nebenkosten zwischen den Parteien regeln wollen, so hätte vereinbart werden müssen, ab wann welche Nebenkosten in welcher Art (Akonto oder pauschal) zu bezahlen gewesen wären. Der Vermieter könne wohl im Vertrag nicht ausgeschiedene Nebenkosten im Lauf des Mietverhältnisses aus dem Mietzins ausscheiden. Dann müsse er aber den Mietzins entsprechend reduzieren.