Die vom Vermieter stipulierte widersprüchliche und unvollständige Regelung der Nebenkosten sei weder klar noch eindeutig. Die Nebenkosten seien daher laut vertraglicher Regelung im Mietvertrag inbegriffen. Bereits ein Versuch des Berufungsbeklagten, mit Formular vom 17. Oktober 2012 die Nebenkosten neu zu regeln, sei von den Berufsklägern erfolgreich angefochten worden. Die Vereinbarung vom 10. Dezember 2012 vor Kantonsgericht habe das Problem der Nebenkosten nicht beschlagen. Es sei lediglich um den Mietzins gegangen. Das Problem der Nebenkosten sei gerade ausgeklammert worden, da es erst bei der Schlichtungsbehörde hängig gewesen sei.