3 des angefochtenen Entscheides). In der Begründung wurde zusammengefasst gerügt, laut dem angefochtenen Urteil sollen im Mietvertrag CHF 130.00 für Nebenkosten vereinbart gewesen sein. Ein Blick auf den Mietvertrag zeige indessen, dass gleichzeitig und eingerahmt auch stipuliert worden sei, die Neben- und Betriebskosten seien im Mietzins inbegriffen. Zudem seien sämtliche Neben- und Betriebskosten im Titelblatt des Mietvertrages durchgestrichen worden. Nebenkosten seien nur geschuldet, soweit es „besonders“ vereinbart worden sei. Die vom Vermieter stipulierte widersprüchliche und unvollständige Regelung der Nebenkosten sei weder klar noch eindeutig.