Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht re in dem Sinne, als dass er diese teilweise reduziert habe. Da damit bezogen auf den Nettomietzins keine Vertragsänderung und bezogen auf die Nebenkosten keine Vertragsänderung zu Lasten der Mieterschaft erfolgt sei, könnten diese Änderungen auch nicht angefochten werden. Um unter den Parteien bezüglich der Nebenkosten für die Zukunft Klarheit zu schaffen, sei die Feststellung angezeigt, dass bezüglich Nebenkosten per 1. April 2013 Akontobeiträge in der Höhe von CHF 207.00 geschuldet seien.