Der Bezirksgerichtspräsident Waldenburg erwog im Wesentlichen, der Vermieter habe der Mieterschaft mit Formular vom 17. Oktober 2012 die Nebenkostenausscheidung‚ d.h. den Wechsel zur Erhebung von Akontobeiträgen detailliert, klar und verständlich angezeigt: Aufgrund dieses Formulars sei klar, für welche Nebenkosten der Vermieter inskünftig welchen Akontobeitrag erheben wolle. Am 10. Dezember 2012 hätten die Parteien vor dem Kantonsgericht einen Vergleich abgeschlossen, wonach der Mietzins ab. 1. Januar 2013 CHF 1‘480.00 netto betrage. Nach allgemeinem Verständnis sei unter dem Netto-Mietzins das für das Überlassen eines Objektes geschuldete Entgelt exkl. Nebenkosten zu verstehen.