Die Gerichtskosten von CHF 800.00 wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Mieterschaft verpflichtet, der Vermieterschaft eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 700.00 inkl. Spesen und MWST zu bezahlen (Ziff. 3). Der Bezirksgerichtspräsident Waldenburg erwog im Wesentlichen, der Vermieter habe der Mieterschaft mit Formular vom 17. Oktober 2012 die Nebenkostenausscheidung‚ d.h. den Wechsel zur Erhebung von Akontobeiträgen detailliert, klar und verständlich angezeigt: Aufgrund dieses Formulars sei klar, für welche Nebenkosten der Vermieter inskünftig welchen Akontobeitrag erheben wolle.