A. A. ____ vermietet den Ehegatten B. ____ und C. ____ seit dem 1. Dezember 2004 die Liegenschaft R. ____ 1 in X. ____. Im Mietvertrag vom 19. August 2004 vereinbarten die Parteien einen Mietzins von CHF 1‘700.00. Zudem wurde vermerkt, dass die „Nebenkosten Fr. 130.- inbegriffen“ seien. In der Folge verständigten sich die Parteien auf einen Mietzins von monatlich CHF 1‘500.00, da zwei unbeheizte Zimmer im Dachgeschoss von der Mieterschaft nicht beansprucht wurden. Am 17. Oktober 2012 zeigte A. __