{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-01-14", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-239_2014-01-14.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e032a3cf-d181-4ac5-9b55-808cdf56aee1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433642", "Checksum": "e673c6b00545d711e1f367fcd149d29d"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-239_2014-01-14.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=41ce7105-0fc3-4f44-a534-b2595d63637e", "Checksum": "cb174f5f4691f874bfee231e088c3eec"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["400 13 239", "400 2013 239"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 14.01.2014 400 13 239 (400 2013 239)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 14.01.2014 400 13 239 (400 2013 239)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 14.01.2014 400 13 239 (400 2013 239)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mietrecht; Nebenkosten"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:46:07", "Checksum": "257b608967ce8838ed32d0b2b948249a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 14.01.2014 400 13 239 (400 2013 239)\nRegeste:\nMietrecht; Nebenkosten\n\n7. Abschliessend ist noch über die Verlegung der Prozesskosten für das vorliegende\nRechtsmittelverfahren zu befinden, wobei wiederum die Bestimmungen von Art. 106 f. ZPO\nanzuwenden sind, die auch im Berufungsverfahren gelten (SEILER, Die Berufung nach der\nSchweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2013, Rz. 1560). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO\nwerden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2\nZPO). Im vorliegenden Fall beantragte die Mieterschaft mit der Berufung, es sei festzustellen,\ndass man keine Nebenkosten schulde, während der Vermieter die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides verlangte, wonach die Mieter ab 1. April 2013 Akontozahlungen von\nCHF 207.00 an die Nebenkosten zu leisten hätten. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, kam vorstehend zum Schluss, dass die Mieterschaft der Vermieterschaft weiterhin eine Pauschale in der Höhe von monatlich CHF 130.00 für die Nebenkosten des Mietobjektes R. ____ 1 in X. ____ zu bezahlen hat. Dieser Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es,\ndass die Entscheidgebühr für das kantonsgerichtliche Verfahren den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen ist. Diese Gebühr für das Rechtsmittelverfahren wird in Anwendung von § 9 Abs. 1\ni.V.m. § 8 Abs. 1 lit. h der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte\n(SGS 170.31; Gebührentarif) auf pauschal CHF 2‘000.00 festgelegt. Gleichfalls drängt es sich\nauf, dass die Parteien die Kosten der berufsmässigen Vertretung jeweils selbst zu tragen haben\nund folglich gegenseitig keine Parteientschädigungen auszurichten sind. Eine Anwendung von\nArt. 107 ZPO, der ein Abweichen von den Verteilungsgrundsätzen und die Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen erlaubt, ist jedenfalls nicht angebracht.\n\nDemnach wird erkannt:\n\n://: 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Ziffer 2\ndes Entscheides des Bezirksgerichtspräsidenten Waldenburg vom\n16. Juli 2013 wird festgestellt, dass die Mieterschaft der Vermieterschaft weiterhin eine Pauschale in der Höhe von monatlich\nCHF 130.00 für die Nebenkosten des Mietobjektes R. ____ 1 in X.\n____ zu bezahlen hat. Im Weiteren haben sich die Parteien in Abänderung von Ziffer 3 Satz 2 des Entscheides des Bezirksgerichtspräsidenten Waldenburg vom 16. Juli 2013 für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Waldenburg gegenseitig keine Parteientschädigungen auszurichten.\n\nSeite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n2. Die Entscheidgebühr für das kantonsgerichtliche Verfahren von\nCHF 2'000.00 wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt.\n\n3. Die Parteien haben sich für das Rechtsmittelverfahren vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, gegenseitig keine\nParteientschädigungen auszurichten.\n\nVizepräsidentin Gerichtsschreiber\n\nBarbara Jermann Richterich Andreas Linder\n\nSeite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}